05043 1378 (Kindergarten) info@foerderverein-apelern.de

Satzung des „Fördervereins Kindergarten Kunterbunt“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindergarten Kunterbunt Apelern e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen unter der Nr VR 629 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 31552 Apelern, Lyhrener Str. 11
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Gemeinde Apelern zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken im Kindergarten Kunterbunt.
  4. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen dient alleine seinem Zweck.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
  4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben und beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch:
    – schriftliche Kündigung mit einer Frist von mindestens 4 Wochen zum Ende des Kalenderjahres
    – Tod
    – Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, dem Ansehen des Vereins schadet oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist
    – Bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Mehrheit. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitgliedes an den Verein.
  7. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht.
  8. Tätigkeiten in den Organen des Vereins (§ 6 Abs. 1-2) sind ehrenamtlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von jedem Mitglied selbst bestimmt. Er darf jedoch nicht unter einem Mindestbeitrag liegen, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
  2. Der Beitrag für das Geschäftsjahr wird als Jahresbeitrag zum 01. Februar des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. Im Beitrittsjahr wird der Beitrag als Jahresbeitrag zum Ende des dem Eintrittsmonat folgenden Kalendermonats fällig.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht ausfolgenden Mitgliedern:
    – der/dem 1. Vorsitzenden
    – der/dem 2. Vorsitzenden
    – der/dem Kassenwart/-in
    – der/dem Schriftführer/-in
  2. Gesetzliche(r) Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorstizende. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln, gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und außen.
  3. Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
  5. Zur fachlichen Unterstützung wird die Leitung des Kindergartens Kunterbunt als Beisitzer/in bestellt.
  6. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  8. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
  9. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  10. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  11. Der Vorsitzende bzw. ein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz.
  12. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor.
  13. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag einem Mitglied erlassen oder einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Dieses liegt im Ermessen des Vorstandes.
  14. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich in Schriftform (Brief oder E-Mail), mit Angabe der Tagesordnungspunkte, mindestens 10 Tage vorher einberufen.
  2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  3. Alle Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts Anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    – die Festlegung der Richtlinien für den Vorstand zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß den   Bestimmungen der Satzung
    – die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    – die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
    – die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    – die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    – den Beschluss der Satzungsänderung.
  5. Die Satzung kann mit dreiviertel Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder geändert werden.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Kassenprüfer

In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Apelern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke sofern möglich für einen Kindergarten zu verwenden hat.

 

Apelern, den 14.03.2019